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   BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10 (EU)   

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BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10 (EU) (https://dejure.org/2012,7801)
BPatG, Entscheidung vom 28.02.2012 - 3 Ni 16/10 (EU) (https://dejure.org/2012,7801)
BPatG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 3 Ni 16/10 (EU) (https://dejure.org/2012,7801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 Abs 1 EuPatÜbk, § 283 ZPO, § 83 PatG
    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung None Patentnichtigkeitsklageverfahren - mangelnde erfinderische Tätigkeit - verspäteter Hilfsantrag - Schriftsatzfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.06.2011 - X ZB 3/10

    Werkstück

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    Auch ein erneuter rechtlicher Hinweis des Senats und/oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren, anders die Klägerin unter Verweisung auf BGH GRUR 2011, 851 - Werkstück meint, nicht erforderlich.
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung "Crimpwerkzeug" (BGH GRUR 2004, 354) entgegen, da in jenem Fall im Verfahren vor dem Bundespatentgericht eine Vertagung beantragt worden war und der Bundesgerichtshof sich darum nicht mit der Frage einer Schriftsatzfrist auseinandersetzen musste.
  • BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 54/06

    Proxyserversystem

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    Das Patent wird damit gemäß Hilfsantrag 1 im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin mit einem Patentanspruch 1 beschränkt verteidigt, der dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung genügt (vgl. BGH - GRUR 2010, 709 - Proxyserversytem).
  • BPatG, 13.04.2011 - 4 Ni 16/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren- verspätetes Vorbringen - Zurückweisung wegen

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    Die hierauf bezogene Rechtsprechung des 4. Senats (Az. 4 Ni 16/10 (EU)) setzt sich ebenfalls nicht konkret mit dem Problem der Anwendbarkeit des § 283 ZPO auseinander.
  • LG Düsseldorf, 22.06.2010 - 4b O 42/09

    PVD-Vorrichtung

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    DR1 Urteil des LG Düsseldorf vom 22. Juni 2010Az 4b O 42/09.
  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 1 ZB 07.3431

    Zulassung der Berufung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verweigerung einer

    Auszug aus BPatG, 28.02.2012 - 3 Ni 16/10
    Aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach ganz allgemeiner Meinung § 283 ZPO Anwendung finden (vgl. etwa BayVGH Beschluss vom 30.6.2009 Az 1 ZB 07.3431, veröffentlicht in juris; BVerwG Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143).
  • BPatG, 15.01.2013 - 4 Ni 13/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dichtungsring" - zur erfinderischen Tätigkeit

    Auch die Einräumung eines Schriftsatznachlasses nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO hätte wegen des danach nur möglichen einseitigen Vorbringens eine Vertagung nicht ersetzen können (BPatG Urt. v. 28.2.2012; 3 Ni 16/10 (EU)).

    Der verspätete Hilfsantrag 2 war deshalb zurückzuweisen (vgl. auch BPatG Urt. v. 28.2.2012, 3 Ni 16/10; Urt. v. 25.4.2012, 5 Ni 28/10 (EP) = BPatGE 53, 40 - Wiedergabeschutzverfahren; Urt. v. 18.12.2012, 5 Ni 47/10 (EP).

  • BPatG, 12.03.2013 - 4 Ni 13/11

    Dichtungsring - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dichtungsring" - zur

    Auch die Einräumung eines Schriftsatznachlasses nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO hätte wegen des danach nur möglichen einseitigen Vorbringens eine Vertagung nicht ersetzen können (BPatG Urt. v. 28.2.2012; 3 Ni 16/10 (EU)).

    Der verspätete Hilfsantrag 2 war deshalb zurückzuweisen (vgl. auch BPatG Urt. v. 28.2.2012, 3 Ni 16/10; Urt. v. 25.4.2012, 5 Ni 28/10 (EP) = BPatGE 53, 40 - Wiedergabeschutzverfahren; Urt. v. 18.12.2012, 5 Ni 47/10 (EP).

  • BPatG, 25.04.2012 - 5 Ni 28/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wiedergabeschutzverfahren" - zur

    Ohne näher darauf einzugehen, ob bzw. in welchen Fällen § 283 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu bejahend 3. Nichtigkeitssenat, Urteil vom 28. Februar 2012, Az: 3 Ni 16/10 (EP)), hätte ein Hinwirken des Senats auf eine entsprechende Antragsstellung der Klägerin aber kaum die Chance eröffnet, eine anschließende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vermeiden zu können.
  • BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Denn losgelöst von dem Ergebnis des danach nur möglichen einseitigen Vorbringens der Beklagten, hätte dieser die gebotene Erörterung der bei Zulassung der Klageänderung geänderten rechtlichen Bewertung in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ersetzen können (vgl. BPatG, Urt. v. 15.1.2013 - 4 Ni 13/11 - Dichtungsring; Urt. v. 28.2.2012 - 3 Ni 16/10 (EU); Urt. v. 16.10.2012 - 3 Ni 11/11 (EP)).
  • BPatG, 04.05.2018 - 4 Ni 36/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Activity Monitoring (europäisches Patent)" -

    Denn losgelöst von dem Ergebnis des danach nur möglichen einseitigen Vorbringens der Klagepartei, hätte ein solches Vorgehen die gebotene Erörterung der bei Zulassung der Hilfsanträge 1a und 1b geänderten Anspruchsfassungen in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ersetzen können (vgl. BPatG, Urteil v. 15.01.2013, 4 Ni 13/11 - Dichtungsring; Urteil v. 28.02.2012, 3 Ni 16/10 (EU); Urteil v. 16.10.2012, 3 Ni 11/11 (EP); Urteil v. 12.11.2013, 4 Ni 53/11 (EP) - Abdeckung für eine Kühlhandelswarenlagereinheit).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 85/10

    Abweisung der Klage betreffend die Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung

    Auf eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes - Urteil vom 28. Februar 2012 (3 Ni 16/10 (EU); Anlage ROKH 7) das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (wobei die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben sind):.
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